( ABGB § 879 ) Wird ein Arbeitnehmer mit einem Anbot für eine Ausbildung mit einer Rückzahlungsverpflichtung für Ausbildungskosten erst knapp vor Kursbeginn mit der Alternative der Auflösung des Dienstverhältnisses konfrontiert, steht er in einer Zwangslage, wie sie für ein aufrechtes Dienstverhältnis typisch ist, so dass sein Einverständnis zum Rückersatz der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unwirksam ist. ASG Wien 11 Cga 235/95y v. 08.08.1996, rk.