(ABGB § 871) Muß ein Arbeitnehmer in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation seines Arbeitgebers für den Fall des Konkurses mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen, ist eine Verschlechterungsvereinbarung zwar unter wirtschaftlichem Druck, nämlich einer finanziellen Notlage des Arbeitgebers, zustande gekommen, dieser Druck ist jedoch erlaubt. ASG Wien 26 Cga 69/95 x v. 19.10.1995, rk.
Anm.: bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 50/96y v. 22. 4. 1996 = ARD 4755/2/96