(ABGB § 916) War die Überlassung einer Liegenschaft um ein Gesamtentgelt von S 15.000,- im Vertragserrichtungszeitpunkt geplant und erfolgte die Splittung in ein Überlassungsentgelt (Miete, Pacht) und eine Gehaltskomponente nur zu dem Zweck, um den Vermieter vor allem sozialversicherungsrechtlich abzusichern und ihm Pensionsversicherungszeiten zu verschaffen, wobei auf Grund des Vertrags auch eine sofortige Dienstfreistellung des Vermieters vereinbart worden ist, ist vom Vorliegen eines Scheingeschäftes und somit von der Nichtigkeit dieses Innominatkontraktes hinsichtlich des "Dienstvertrages" auszugehen und das verdeckte (dissimulierte) Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit in bezug auf Form, Erlaubtheit, Tragbarkeit, Steuerfolgen etc. zu überprüfen. OLG Wien 7 Ra 107/95 v. 06.11.1995.