( ABGB § 863, GewO § 82a ) Hat ein Arbeitnehmer bereits am ersten Tag seiner Erkrankung diese über seine Ehefrau telefonisch dem Arbeitgeber gemeldet, kann von einem Verhalten, das als unberechtigter vorzeitiger Austritt zu qualifizieren wäre, nicht gesprochen werden. Selbst ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit über 2 Arbeitstage hinweg könnte der Arbeitgeber allenfalls zum Anlass einer Entlassung nehmen, spätestens nach erfolgter telefonischer Krankmeldung darf einem Arbeitnehmer aber kein Austrittswille mehr unterstellt werden. ASG Wien 29 Cga 31/98k v. 19.01.1999.