( ABGB § 1154 ) Hat ein Arbeitnehmer seine Dienstzeugnisse bereits beim Einstellungsgespräch vorgelegt und sind diese vom Arbeitgeber kopiert worden, ist der Arbeitnehmer seiner Behauptungs- und Nachweispflicht nachgekommen und ermöglicht dies eine richtige Einstufung nach dem einschlägigen Rahmenkollektivvertrag. OGH 9 Ob A 54/99b v. 05.05.1999.