( ABGB § 1152 ) Ist vereinbart, einem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch für private Fahrten (Privatnutzung) zu überlassen und ihm damit verbundene Kosten für Betriebsmittel zu ersetzen, sind ihm auch während einer Dienstfreistellung grundsätzlich die Kfz-Steuer, Kosten für Autowäsche und Treibstoffkosten zu bezahlen. ASG Wien 20 Cga 228/93g v. 16.11.1998, Berufung erhoben.
Anm.: Aufgehoben wegen eines Zustellmangels durch OLG Wien 22. 11. 1999, 10 Ra 176/99x, ARD 5088/54/2000.