( ABGB § 1151 ) Für die Arbeitnehmerähnlichkeit ist das Merkmal der wirtschaftlichen - wenn auch nicht persönlichen - Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern entscheidend. Sie ist vor allem bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen leistet. OLG Wien 10 Ra 286/97w v. 17.11.1997.