( ABGB § 1151 ) Ein Frachtführer übt ein selbständiges Gewerbe aus, auch wenn er als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für einen Spediteur tätig ist und beim Transport ein mit den Farben und dem Firmenzeichen des Spediteurs ausgestattetes eigenes Fahrzeug einsetzt. Wird die Tätigkeit des Transporteurs aber stärker eingeschränkt, als es auf Grund gesetzlicher Regelungen oder wegen versicherungsrechtlicher Obliegenheiten geboten ist, kann das Rechtsverhältnis als ein Dienstverhältnis anzusehen sein. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 653/96 v. 19.11.1997. (Betriebs-Berater 1998/794, Heft 15)