(AngG § 40, § 23 Abs. 1) § 23 Abs. 1 AngG stellt auch bei einer echten Nettolohnvereinbarung bei dem "gebührenden Entgelt" auf den dem Arbeitnehmer tatsächlich verschafften Vorteil ab. Dieser ist daher unter Berücksichtigung der lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, weshalb auf das jeweilige Bruttoentgelt abzustellen ist. Eine davon abweichende Vereinbarung ist nicht zulässig.