( § 9 BAO ) Das Verschulden eines Vertreters (hier: Geschäftsführer einer GmbH) in Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer (und den dementsprechenden Nebengebühren) ist wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Der Abgabepflichtige darf demnach den Bund als Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt haben, als die anderen andrängenden Gläubiger. VwGH 26.07.2000, 95/14/0015. (Bescheid aufgehoben)