( § 9 BAO ) Auch die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Informations- und Überwachungspflicht. Wenn der Geschäftsführer meint, er hätte aufgrund der selbständigen Arbeitsweise der steuerlichen Vertretung auf eine Kürzung des bei Berechnung der Umsatzsteuer heranzuziehenden Vervielfachers (hier: auf den Kasseninhalt eines Glücksspielautomaten) keinen Einfluss nehmen können, verkennt er die einen Geschäftsführer treffende Überwachungspflicht. Der maßgebliche Vervielfacher für einen bestimmten Veranlagungszeitraum ergibt sich aus den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen, die in erster Linie dem Geschäftsführer der das Glücksspielgeschäft betreibenden Gesellschaft bekannt sind. VwGH 16.12.1999, 97/15/0051. (Beschwerde abgewiesen)