( § 9 Abs 1, § 38 AlVG ) Weigert sich ein Arbeitsloser, angesichts seiner Wirbelsäulenschäden wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit an einem (im Gegensatz zu einem Abendkurs) offenbar ganztägigen schulmäßigen Unterricht in sitzender Körperhaltung teilzunehmen, besteht für das Arbeitsmarktservice kein „Ermessensspielraum“, sondern das Erfordernis einer sachverhaltsmäßigen Klärung der Frage, ob der Arbeitslose zum Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme gesundheitlich in der Lage ist. Ist dem Arbeitslosen die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme tatsächlich gesundheitlich nicht zumutbar, ist in weiterer Folge allenfalls auch zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. VwGH 15.11.2000, 96/08/0210. (Bescheid aufgehoben)