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§ 9, § 80 BAO

ARD 5340/27/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 9, § 80 BAO ) Der Abschluss eineS (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung sein. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten sind, die Bedienung der anderen Schulden - insbesondere der Abgabenschulden - durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0041, ARD 5202/20/2001, und VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149, ARD 5227/41/2001). Auch wenn daher bei Abschluss des Zessionsvertrages die finanziellen Probleme der abgabepflichtigen Gesellschaft noch nicht existenzbedrohend gewesen sind, ist der Abschluss dieses Vertrages als Pflichtverletzung zu werten, wenn keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen worden ist. VwGH 25.09.2001, 2001/14/0109. (Beschwerde abgewiesen)

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