(§ 9, § 80 BAO) Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es auch, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden. Der Geschäftsführer einer GmbH hat daher deren Abgabenzahlungspflicht hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vollständig entsprochen, wenn es zu einem Rückstand bei der Umsatzsteuer gekommen ist, weil die Umsatzsteuer vom Geschäftsführer nicht entsprechend § 21 Abs 1 UStG (insgesamt in der später bescheidmäßig festgesetzten Höhe) entrichtet wurde. Daran ändert nichts, dass der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides durch seine Abberufung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH mehr ausüben konnte.