§ 99a StVG
Bei Klärung der Frage, ob die noch zu verbüßende Strafzeit 3 Jahre nicht übersteigt, ist die Prognose der Reststrafzeit einer allenfalls bedingten Entlassung einzubeziehen.
Sachverhalt:
§ 99a StVG
Bei Klärung der Frage, ob die noch zu verbüßende Strafzeit 3 Jahre nicht übersteigt, ist die Prognose der Reststrafzeit einer allenfalls bedingten Entlassung einzubeziehen.
Sachverhalt: