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§ 99a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/31JSt-StVG 2004, 60 Heft 2 v. 1.3.2004

§ 99a StVG

Bei Klärung der Frage, ob die noch zu verbüßende Strafzeit 3 Jahre nicht übersteigt, ist die Prognose der Reststrafzeit einer allenfalls bedingten Entlassung einzubeziehen.

Sachverhalt:

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