§§ 22 Abs 3, 120 StVG
Eine Vertretung in Bezug auf Anordnungen/Entscheidungen nach § 22 Abs 3 StVG dergestalt, dass eine solche rechtswirksam nur dem Vertreter gegenüber verkündet werden könnte, stünde mit der Durchführung eines effektiven und sinnhaften Strafvollzugsgesetzes nicht in Einklang; dies entspricht auch nicht der zitierten Gesetzesbestimmung, welche zwischen Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide klar unterscheidet.