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§ 99a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/18JSt-StVG 2004, 22 Heft 1 v. 1.1.2004

§ 99a StVG

Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Ausganges ist bei der Prognose der Reststrafzeit eine allenfalls bedingte Entlassung einzubeziehen. Die Entscheidung nach § 99a StVG umfasst somit auch einen ‚prognostischen' Teil, wobei die zu treffende Einschätzung sich anhand aller Faktoren für die Anwendung des § 46 StGB zu orientieren hat.

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