§ 99a StVG
Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Ausganges ist bei der Prognose der Reststrafzeit eine allenfalls bedingte Entlassung einzubeziehen. Die Entscheidung nach § 99a StVG umfasst somit auch einen ‚prognostischen' Teil, wobei die zu treffende Einschätzung sich anhand aller Faktoren für die Anwendung des § 46 StGB zu orientieren hat.