( § 98, § 1151 ABGB ) Für Arbeitsleistungen im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen idR keine arbeitsrechtlichen Ansprüche, da die Unterstützung des Ehepartners durch den anderen auch im wirtschaftlichen Bereich als Regelfall anzusehen ist, die Begründung eines Dienstverhältnisses dagegen als die Ausnahme. Die von einem Ehepartner oder auch Lebensgefährten gegenüber dem anderen erbrachten Arbeitsleistungen sind unentgeltlich, es sei denn, dass ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. Der Anmeldung bei der Sozialversicherung kommt nicht einmal Indizwirkung zu. ASG Wien 05.11.2001, 29 Cga 76/01k, rk. (ZAS Jud. 4/2002)