(§ 90 Abs 3 BAO) Ein Anspruch der Partei auf Akteneinsicht besteht auch nach rechtskräftiger Erledigung der Sache schon in Hinblick auf die vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingeräumten Rechtsbehelfe. In diesem Fall muss die Erledigung des Begehrens um Akteneinsicht in Form eines Bescheides ergehen, der vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anfechtbar ist. Es handelt sich also nicht um eine Verfahrensanordnung, die im Rahmen des administrativen Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache bekämpft werden kann. VwGH 27.11.2000, 99/17/0312. (Beschwerde abgewiesen)