Art 3/1+2, 5/1, 6 und 8/1+2 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein:
EuGH 15. 9. 2005, Rs C-373/03 (Kom/Deutschland)
In einer Klage warf die Kom Deutschland vor, die ggst RL fehlerhaft umgesetzt zu haben, worüber der EuGH zu Recht erkannte: