( § 8 Abs 2 KStG ) Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (vgl. VwGH 12. 9. 2001, 96/13/0043, 0044, ARD 5343/19/2002). Solche Anteilsinhaber können auch die Rechtsnachfolger der zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung beteiligten Gesellschafter sein, so dass im vorliegenden Fall die Vorteilszuwendung in der überhöhten Verzinsung einer gegenüber der Ehefrau eines bereits verstorbenen Gesellschafters bestehenden wertgesicherten Darlehensschuld liegt, die die Gesellschaft für den Gesellschafter übernommen hat. VwGH 28.02.2002, 97/15/0158, 0159. (Beschwerde abgewiesen)