( § 8 Abs 2 KStG, § 93 EStG ) Fließt der Erlös aus dem Verkauf einer der Gesellschaft gehörenden Wohnung auf das Anderkonto des Gesellschafters und Geschäftsführers, liegt dann kein Vermögensvorteil des Gesellschafters und damit auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn dieser mit dem Erlös eine bestehende Verbindlichkeit der Gesellschaft begleicht.
VwGH 28.11.2001, 96/13/0077