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§ 8 Abs 1 GEG

ARD 5291/33/2002 Heft 5291 v. 5.3.2002

( § 8 Abs 1 GEG ) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren gemäß § 8 Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl 1962/288 idF BGBl 1994/682, in 5 Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Kommt es nach einer außergerichtlichen Einigung der Streitparteien zum Ruhen des Verfahrens, wurde keine das Verfahren rechtskräftig beendende gerichtliche Entscheidung getroffen, so dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. VwGH 23.10.2000, 99/17/0275. (Beschwerde abgewiesen)

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