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§ 879 ABGB, § 105 ArbVG

ArbeitsrechtARD 5109/18/2000 Heft 5109 v. 24.3.2000

( § 879 ABGB, § 105 ArbVG ) Wo das ArbVG keine Anwendung findet, bestehen auch keine speziellen Tatbestände für die Anfechtung einer Kündigung und keine gesetzliche Klagefrist. Ein Arbeitnehmer kann sich daher auf § 879 ABGB berufen, wenn durch eine Kündigung gravierende Verletzungen geschützter Interessen und Lebensbereiche erfolgen. OLG Wien 21.10.1999, 10 Ra 198/99g.

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