( § 879 ABGB ) Ob ein Arbeitgeber Kenntnis hatte, dass der geschäftsfähige Arbeitnehmer Rechtsberatung durch Interessenvertretungen in Anspruch genommen hat und das Beisein eines Rechtsvertreters für einen Gesprächstermin vorgesehen war, hinderte den Arbeitnehmer, dessen Verhalten für eine Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Anlass bot, nicht, nach Nichterscheinen des Vertreters selbst zu handeln oder zu erklären, ohne denselben nicht tätig werden zu wollen. Aus dem bloßen Inanspruchnehmen einer Rechtsvertretung und der vorgesehenen Anwesenheit eines Vertreters bei dem Gespräch lässt sich nicht ableiten, dass der Arbeitnehmer für das Treffen einer endgültigen Entscheidung ohne Rechtsbeistand nicht bereit gewesen wäre. Ist nicht erkennbar, dass der Arbeitnehmer, der selbst auf eine einvernehmliche Auflösung gedrängt hatte, besonderen Schutzes bedurft hätte, der eine Handlungspflicht des Arbeitgebers hätte auslösen müssen, kann von der Ausübung eines unzulässigen Druckes keine Rede sein. OGH 14.06.2000, 9 Ob A 130/00h .