( § 879, § 1154, § 1295 ABGB ) Ein vertraglicher Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Rückerstattung einer Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit stets zugesichert hat, entsprechende Bußgeldbeträge zu ersetzen, weil Zusagen über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind.