( § 861, § 863 ABGB ) Werden zwischen einem Bewerber und einem Arbeitgeber Vertragsverhandlungen zur Begründung eines Dienstverhältnisses geführt, kommt es jedoch zu keinem Abschluss, stehen folglich auch keine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wie insbesondere Kündigungsentschädigung, zu. Auch ein Ersatz der Vorstellungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber nach § 863 ABGB (zumindest) konkludent zum Kostenersatz verpflichtet hat.