( § 23 Abs 4 AngG, § 863 ABGB ) Bei aller gebotenen Vorsicht bezogen auf die Dissensempfindlichkeit des Rechtsinstitutes der Konkludenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitnehmer - der auf die Äußerung des Arbeitgebers, wonach dieser für die Auszahlung der Abfertigung kein Geld habe und ihm Ratenzahlungen anbiete, nur insoweit reagierte, als er faktisch zuwartete, ob Zahlungen kämen - konkludent einer Verschiebung des Fälligkeitstermins zugestimmt hat. ASG Wien 03.12.1999, 25 Cga 117/99d, rk.