( § 82 lit f GewO 1859 ) Verweigert ein Arbeitnehmer die Verrichtung der ihm angewiesenen Hilfstätigkeiten und reagiert er auf den Hinweis seines Arbeitgebers, dass diese Arbeitsverweigerung einen Entlassungsgrund darstellen würde, gleichgültig und meint nur, dass er zu einem Arzt gehen werde, kommt durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass die Notwendigkeit eines Krankenstandes von ihm nur mit der Absicht vorgeschützt wurde, seine (ungerechtfertigte) Entlassung zu provozieren. Durch das unbefugte, weil grundlose Verlassen der Arbeit und der Verweigerung der ihm aufgetragenen Arbeiten hat er den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht. ASG Wien 21.11. 2000, 1 Cga 8/98x, Berufung erhoben.