( § 82 lit f GewO 1859 ) Die Ankündigung eines Arbeitnehmers einige Tage vor Antritt des Krankenstandes, „ab Montag in den Krankenstand zu gehen“, stellt kein Indiz dar, an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln. Insbesondere bei Rückenschmerzen ist es glaubhaft, dass sich bestehende Beschwerden nach einem Autounfall durch die Arbeitsbelastung verschlechtern, so dass der Arbeitnehmer überlegt, zum Arzt zu gehen, wohl wissend, dass sich an diesen Arztbesuch auch ein Krankenstand anschließen könnte. Die Äußerung über einen möglichen Krankenstand allein rechtfertigt Zweifel an den Krankenstandsbestätigungen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht, so dass eine Entlassung aus diesem Grund unzulässig ist. ASG Wien 11.10.2000, 33 Cga 43/00k, Berufung erhoben.