( § 82 lit f GewO ) Die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe einer Erkrankung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Entlassung auch dann nicht rechtfertigen kann, wenn eine Weisung besteht, Krankenstände sofort an einen der beiden Geschäftsführer zu melden. Die Unterlassung kann - zumal keine Verwarnung voranging - keine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne der Gewerbeordnung darstellen, weil die Erbringung eines solchen Nachweises - z.B. durch eine Krankenstandsbestätigung - nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört und dieses Verlangen des Arbeitgebers keine durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigte Anordnung darstellt. ASG Wien 06.03.2001, 22 Cga 95/00a, Berufung erhoben.