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§ 7 Abs 1 KO

ARD 5245/33/2001 Heft 5245 v. 11.9.2001

(§ 7 Abs 1 KO) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Unterbrochen iSd § 7 Abs 1 KO werden Rechtsstreitigkeiten schon dann, wenn sie gerichtsanhängig sind, also nach Einbringung der Klage. Streitanhängigkeit durch Zustellung der Klage ist nicht erforderlich. Nach Konkurseröffnung darf demnach die Klage dem Gemeinschuldner nicht mehr zugestellt werden, eine dennoch verfügte Zustellung wäre wirkungslos. Erfolgten die Klage sowie die Erlassung des Zahlungsbefehles noch vor Konkurseröffnung, sind sie daher wirksam, nur die Zustellung des Zahlungsbefehles infolge der vorher erfolgten Konkurseröffnung ist nichtig. OLG Wien 28.02.2000, 10 Ra 319/99a, Revisionsrekurs unzulässig.

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