( § 7 Abs 1 DHG ) Eine einseitige Aufrechnung während des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses bedarf u.a. einer Aufrechnungserklärung und ist nur zulässig, wenn kein Aufrechnungsverbot besteht. Hat ein Arbeitgeber einseitig einen Teil des Lohnes des Arbeitgebers einbehalten - wobei dem Arbeitnehmer bewusst war, dass dies für einen von ihm verursachten Schaden an einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers war, und er dem Lohnabzug sofort widersprochen hat -, ist der vom Arbeitgeber vorgenommene Abzug als schlüssige Aufrechnungserklärung anzusehen, mit der der Arbeitgeber kundgemacht hat, dass er die gegenseitigen Forderungen als ausgeglichen ansehen möchte. Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses besteht jedoch das Aufrechnungsverbot des § 7 DHG für alle Ersatzansprüche des Arbeitgebers aufgrund eines Schadens, den der Arbeitnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Arbeitgeber durch ein Versehen zugefügt hat; Ersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens fallen demnach ebenso wenig unter das Kompensationsverbot wie Schäden, die auf fahrlässige Weise, aber unabhängig von der Dienstleistungserbringung zugefügt werden. Kommt das Kompensationsverbot zur Anwendung, ist die vom Arbeitgeber vorgenommene Aufrechnung unwirksam. OLG Wien 17.01.2002, 10 Ra 356/01y, Revision unzulässig.