( § 7, § 11 Abs 1 ZustG ) Eine unmittelbare Zustellung im Ausland (hier: nach Togo) auf dem Postweg ist nach dem Rechtshilfeerlass in Zivilsachen (RHEZiv) nicht zulässig. Den ins Ausland zuzustellenden Geschäftsstücken sind überdies (grundsätzlich) beglaubigte Übersetzungen in der Sprache des Staats, in dem zugestellt werden soll, anzuschließen. Die Heilung von Zustellmängeln kann jedoch dann eintreten, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zugekommen ist. Das Erfordernis der Übersetzung des zuzustellenden Geschäftsstücks dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Daher ist dieser Mangel insbesondere dann geheilt, wenn der Empfänger den Inhalt des in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaats - der Landessprache mächtig sein musste. OGH 19.12.2000, 10 Ob 99/00g.