( § 6 KJBG-VO, § 1324 ABGB ) Wenngleich nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungs- oder Schutzvorschrift (hier: Verbot der Beschäftigung von Lehrlingen an Pressen nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO) grobe Fahrlässigkeit bedeuten muss, ist von einem derartigen Verschuldensgrad auszugehen, wenn in einem Betrieb sowohl eine klare Kompetenzregelung für die Ausbildung von Lehrlingen als auch eine nur ansatzweise Kontrolle der Einhaltung von Lehrlings- bzw. Jugendschutzbestimmungen fehlt. OGH 19.12.2001, 9 ObA 294/01b.