Art 1, 7/1, 8/2+4, 9/1 und 12/3 sowie Nr 5, 14 und 15 des Anh III der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein idF VO (EG)Nr 1882/2003 des EP und des Rates vom 29. September 2003:
EuGH 26. 6. 2008, verb Rs C-329/06 und C-343/06 (Arthur Wiedemann und Peter Funk)
Die beiden Kl sind deutsche Staatsangehörige. Ihnen war der Führerschein wegen Trunkenheit bzw des Genusses von Rauschgift abgenommen worden. Sie erwarben neue Lenkerberechtigungen in Böhmen. Die deutschen Behörden trugen daraufhin in die beiden Führerscheine den Vermerk ein: "Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kfz in Deutschland".