Art 1, 2, 3, 4, 5/1+3, 6 und 7 der RL 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener MS:
EuGH 26. 6. 2008, Rs C-284/06 (Burda GmbH)
Die Kl nahm für die Jahre 1996 und 1997 Ausschüttungen an ihre beiden Mütter mit Sitz in Deutschland und den Niederlanden vor, die die erzielten Einnahmen überstiegen. Daraufhin setzte das Finanzamt das Eigenkapital entsprechend herab und bemaß für die Zwecke der Körperschaftssteuer den Gewinn entsprechend den Ausschüttungen, wodurch der erhöhte Satz von 30% in Anwendung kam. Demgegenüber vertrat die Kl die Auffassung, dass die den Gewinn übersteigende Ausschüttung eine steuerfreie Rückzahlung von Einlagen der Gesellschafter war.