(§ 6 AZG, § 863 ABGB) Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden ist, dass der Arbeitgeber sich mit deren Leistung auf irgendeine Weise einverstanden erklärt, sei es, dass der Arbeitnehmer Überstunden auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erbringt, sei es, dass der Arbeitgeber die Überstundenleistung duldet bzw. entgegennimmt und so auf sein Einverständnis geschlossen werden kann. Gab es - wie im vorliegenden Fall - eine seit Jahren bestehende Arbeitszeit- und Pauseneinteilung (eine Stunde Mittagspause und jeweils 15 Minuten Vormittags- und Nachmittagspause), die dem Arbeitnehmer bei Einstellung bekannt gegeben wurde und in die er einwilligte, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass diese jedem Arbeitnehmer bekannt gegebene Pausenregelung auch eingehalten wird.