a) Art 9 und 13 EG-V; RL 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den MS, insbes iF der RL 87/53/EWG :
EuGH 17. 11. 1998, Rs C-228/96 (Aprile Srl in Abwicklung)
Mit Urteil C-209/89 (Kom/Italien) erkannte der EuGH die Regelung, wonach die italienischen Zollämter entsprechend der genannten RL zwar 10 Stunden am Tag geöffnet waren, für die 4 Stunden, die über die normale Arbeitszeit der Zollbeamten hinausging, jedoch eine Gebühr verlangt wurde, als Abgabe zollgleicher Wirkung. Im Urteil Aprile I stellte er fest, daß der Betriff der Abgaben zollgleicher Wirkung im Bereich des Handelsverkehrs mit Drittstaaten derselbe sei, auch wenn die genannte RL auf diesen nicht anwendbar ist. Die Rückforderung der entgegen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entrichteten Abgaben gleicher Wirkung stieß auf die Hindernisse der italienischen Verjährungsvorschriften, die der EuGH ähnlich wie in den Fällen der zu unrecht gezahlten italienischen Handelsregistergebühren (Urteile C-279-281/96, Ansaldo Energia; C-231/96 , Edilizia Industriale; C-10-22/97, IN.CO.GE'90; s wbl 1998, 539) rechtfertigte.