( § 67 ZPO ) Durch den Ausspruch der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe wegen Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen , wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung wird das Vertretungsverhältnis zwischen dem Verfahrenshilfeanwalt und seinem Klienten aufgelöst. Daher kann der Verfahrenshelfer nach diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rahmen der Verfahrenshilfe tätig werden, selbst wenn der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer formell noch aufrecht ist. OGH 26.06.2001, 1 Ob 154/01f.