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§ 67 Abs 4 ASVG

ARD 5335/18/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 67 Abs 4 ASVG ) Beim Bestattungsgewerbe bildet die für die Frage eines Betriebsübergangs wesentliche Betriebsgrundlage die standortgebundene Konzession, ohne die das Gewerbe - an den für seine Ausübung bewilligten Standorten - nicht betrieben werden darf. Legt eine Gesellschaft die Konzession „zugunsten“ einer anderen Gesellschaft zurück und wird dieser in der Folge die Konzession - bei Identität des gewerberechtlichen Geschäftsführers - für die Ausübung des Gewerbes an denselben Haupt- und Nebenstandorten erteilt, ist - ungeachtet des allfälligen Übergangs anderer Betriebsmittel - vom Vorliegen eines Betriebsübergangs auszugehen, so dass der Erwerber nach § 67 Abs 4 ASVG neben dem Veräußerer für die noch offen aushaftenden Versicherungsbeiträge haftet. VwGH 17.10.2001, 98/08/0389. (Bescheid aufgehoben)

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