( § 67 Abs 10, § 114 ASVG ) Die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 114 ASVG setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Dabei müssen die einbehaltenen Entgeltteile bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber nicht ausschließlich in bar verbleiben, es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung der Nettolöhne (vgl. VwGH 21.02.2001, 99/08/0142, ARD 5220/19/2001). VwGH 30.05.2001, 2001/08/0075. (Beschwerde abgewiesen)