( § 63 ZPO ) Eine Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Als offensichtlich aussichtslos gilt eine Prozessführung dann, wenn deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann. Dabei muss die Aussicht auf einen Prozesserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist jedoch größte Zurückhaltung geboten, da sonst schon durch die Verfahrenshilfeentscheidung eine Sachentscheidung vorweggenommen werden würde. OLG Wien 28.02.2002, 8 Ra 437/01w.