( § 60 Bundesforste-DO ) Vom Dienst enthobene Jäger haben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ersatz der entstehenden Jagdkosten. ASG Wien 11.12.1998, 27 Cga 64/98y. (ZAS Jud. 1/2001)
( § 60 Bundesforste-DO ) Vom Dienst enthobene Jäger haben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ersatz der entstehenden Jagdkosten. ASG Wien 11.12.1998, 27 Cga 64/98y. (ZAS Jud. 1/2001)