EuG 6. 7. 2010, Rs T-411/07 (Aer Lingus/Kom)
Während des Verfahrens, das zu obiger VerbotsE führte, ersuchte Aer Lingus die Kom, Ryanair aufzugeben, sich von allen von ihr an Aer Lingus gehaltenen Aktien zu trennen.
Die Kom lehnte diesen Antrag ab, weil sie nach der ZusammenschlussVO hiezu nicht ermächtigt sei, da Ryanair nur eine Minderheitsbeteiligung halte, die ihr weder rechtlich noch tatsächlich eine Beherrschung von Aer Lingus ermögliche.