a) Art 87/1, 88/2+3 EG (jetzt Art 107, 108 AEUV); § 57 der KomMitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichen Rundfunk, ABI C 320/01 :
EuG 1. 7. 2010, verb Rs T-568/08 und T-573/08 (M6 und TF1/Kom [France Televisions])
Nach der Ankündigung des französischen Staatspräsidenten vom 8. Jänner 2008, im öffentlichen Fernsehen keine Werbeeinschaltungen mehr zu bringen, teilte Frankreich seine Absicht mit, die öffentlichen Fernsehanstalten für den Entfall der Werbeeinnahmen entschädigen zu wollen.