( § 58 Abs 1 GSVG ) Unter die Bestimmung des § 58 Abs 1 GSVG ist auch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren zu subsumieren, so dass es während dieses Zeitraumes (sofern die Freiheitsstrafe mindestens einen Monat währt) zu einem Ruhen der Leistungsansprüche in der Kranken- und Pensionsversicherung kommt. OGH 30.10.2001, 10 ObS 347/01d.