Art 3, 5 und 8 der RL 1999/44/EG des EP und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter:
EuGH 17. 4. 2008, Rs C-404/06 (Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände)
Ein von dem klagenden Versandhandelsunternehmen geliefertes Verbrauchsgut erwies sich als mangelhaft. Da eine Instandsetzung nicht möglich war, willigte die Kl ein, dieses durch ein neues Gerät zu ersetzen, verlangte aber einen Wertersatz für die Vorteile aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Verbrauchsgutes. Über die Vereinbarkeit eines solchen Wertersatzes, wie ihn auch das deutsche Schuldrecht in der Auslegung des Bundesgerichtshofs kennt, mit der genannten RL erkannte der EuGH zu Recht: