( § 4 Abs 2 KStG ) Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft allein geht weder ihre Rechtspersönlichkeit unter, noch ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Person über. Mangels eines derartigen Merkmales im Tatbestand des § 4 Abs 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Kapitalgesellschaft. VwGH 05.04.2001, 99/15/0181. (Beschwerde abgewiesen)