( § 4 Abs 2 FinStrG ) Für einen Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung 1. Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Eine erst nach Tatbegehung (hier: Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die aber zur Zeit der Entscheidung 1. Instanz bereits wieder hinfällig war („Zwischengesetz“), ist beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen. OGH 30.01.2001, 14 Os 62/00.